Fotos bei Facebook: Näheres zum Recht am eigenen Bild

Wie steht es eigentlich um das Recht am eigenen Bild und um die Klarnamenpflicht bei Facebook? Der Verlag für Rechtsjournalismus präsentiert euch in diesem Gastartikel dazu einen Einblick!

Ob privater Urlaubsschnappschuss, Foto von der letzten Party oder Bilder von Freunden und Familie: Grundsätzlich ist es gestattet, Menschen zu fotografieren, auch ohne dass diese hierin eindeutig einwilligen müssen. Sind die Bilder ausschließlich zum privaten Gebrauch gedacht, verletzt das zunächst auch nicht die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen Widersprechen diese jedoch eindeutig, sollten Sie von Fotos der Betroffenen auch in diesem Fall absehen.

Weit komplexer gestaltet sich der Sachverhalt, wenn Sie die Bilder veröffentlichen wollen, etwa auf Social-Media-Plattformen wie Facebook. Hier kommt das Recht am eigenen Bild der ggf. auf den Fotos Abgebildeten zum Tragen. Die Veröffentlichung der Bilder – auch wenn dies z. B. nur für einen kleinen Personenkreis zugänglich sind -, kann dann nämlich einen Datenschutzverstoß darstellen. Auch Fotos von Personen zählen zu den personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten und sind somit schützenswert.

Kunsturhebergesetz: Wann darf ich Fotos von Personen veröffentlichen?

Das Recht am eigenen Bild ist ein Grundrecht. Geschützt wird es zusätzlich durch das Kunsturhebergesetz. Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG gilt generell:

“Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.”

§ 22 KunstUrhG – Einzelnorm

Diese Einwilligung kann auch indirekt angenommen werden, etwa bei Entlohnung für die Fotoerstellung (z. B. bei Models). Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel, mit denen sich § 23 KunstUrhG befasst. Hiernach ist die Einwilligung in den folgenden Fällen nicht Voraussetzung für die Verbreitung:

  • Es handelt sich um Abbildungen der Zeitgeschichte.
  • Die abgebildeten Personen auf einem Foto sind lediglich Beiwerk und nicht eigentlicher Fokus des Bildes. Das ist insbesondere für touristische Bilder interessant, denn gerade an Knotenpunkten des öffentlichen Interesses wie dem Brandenburger Tor, dem Eiffelturm oder anderen Orten wimmelt es häufig nur so von Menschen. Es dürfte dann schwer sein, ein Bild ganz ohne Menschen zu erstellen.
  • Die Bilder wurden auf Versammlungen, Demonstrationen u. Ä. aufgenommen und bilden Teilnehmer ab.
  • Fotos, die nicht Ergebnis Auftrages sind, können veröffentlicht werden, sofern diese einem höheren Interesse der Kunst dienen.

In keinem Fall jedoch darf ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder dessen Angehörigen verletzt werden (z. B. bei entwürdigenden Bildern). 

Tipp: Auch Gebäude, Kunstwerke und Plätze können urheberrechtlich geschützt sein. Das Urhebergesetz sieht jedoch in der Regel keine Urheberrechtsverletzung bei der Veröffentlichung entsprechender Abbildung vor, wenn diese geschützten Werke nicht im Fokus des Bildes sind, sondern Teil eines größeren Gesamtausschnitts. Diese sogenannte Panoramafreiheit regelt § 59 Urhebergesetz.

Zusammengefasst: Wann ist das Fotografieren von anderen Personen gestattet?

  • Die Fotos dienen ausschließlich privaten Zwecken (und die abgebildete Person hat nicht explizit der Erstellung widersprochen).
  • Die abgebildete Person hat eindeutig eingewilligt, sofern das Kunsturhebergesetz ausnahmsweise keine Einwilligung vorschreibt. Die erteilte Einwilligung kann kann der Betroffene jederzeit widerrufen.
  • Eine Rechtsvorschrift gestattet die Erhebung durch Fotografien oder verlangt diese gar. Eine Zustimmung des Abgebildeten ist dann nicht erforderlich (z. B. bei Fahndungsaufrufen durch öffentliche und befugte Stellen).

Achtung! In einzelnen Fällen kann schon das Erstellen von Fotos, die Personen abbilden, unter Strafe stehen. Egal ob diese am Ende auch veröffentlicht werden oder nicht. Möglich ist dies immer dann, wenn durch die Bildaufnahmen der höchstpersönliche Lebensbereich des Abgebildeten verletzt wird (vgl. § 201a StGB). Infrage kommt das etwa bei Gafferfotos nach Unfällen oder aber dem Fotografieren in Wohnungen hinein. Mehr auch zu den strafrechtlichen Dimensionen der Bilderstellung und -verbreitung finden Sie unter https://www.datenschutz.org/fotografieren-personen/.

Exkurs: Wie steht es eigentlich um die Klarnamenpflicht bei Facebook?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagte bereits 2017 Facebook aufgrund zahlreicher Datenschutzverletzungen, u.a. hiervon erfasst war die Klarnamenpflicht. Das Kammergericht Berlin bestätigte zuletzt in seinem Urteil vom 20.12.2019 (Aktenzeichen 5 U 9/18), dass diese dem Grundsatz der anonymen Nutzung widerspreche (vgl. § 13 Abs. 6 TMG). Damit ist die Verpflichtung als irreführend und somit rechtswidrig einzustufen. Die Nennung des Klarnamens setzt die freiwillige, informierte und widerrufbare Einwilligung voraus. Eine Pflicht ist mithin auch mit dem Datenschutz nicht vereinbar.

Artikelbild von Kon Karampelas auf Unsplash

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